Ich verstehe folgenden Punkt im CanG nicht:
§1 Begriffsbestimmungen
[…]
8. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,
b) CBD,
c) Vermehrungsmaterial,
d) Nutzhanf und
e) […]
Nach dem alten BTMG zählten alle Teile der Cannabis-Pflanze (inkl. Blüten), egal ob mit oder ohne THC, als Betäubungsmittel.
Ich wurde tatsächlich auch beinahe wegen Besitz von CBD-Weed zu einer Gefängnisstrafe verurteilt (Bayern, wo denn sonst), daher kann ich das aus erster Hand bestätigen.
Daher ist meine Frage:
- Ist mit CBD nur die Reinsubstanz bzw. fertiges Produkt (Isolat, Salbe, Extrakt mit Speiseöl, etc.) gemeint? Die waren davor ja auch schon legal.
- Oder ist damit auch die Pflanze/ Blüte selbst gemeint, die keine nennenswerten Mengen THC enthält (< 0,3% oder was das waren), und daher kann man auch mehr als 3 Stück anbauen, mehr als 50 g besitzen und Lösungsmittelextrakte herstellen?
Nun gibt es 3 Möglichkeiten:
- CBD-Weed zählt 1:1 genauso wie “normales” Weed, man darf also max. 50 g davon besitzen, nichts extrahieren (auch kein Ölauszug), etc.
- Es zählt als Nutzhanf (wegen sehr geringem THC-Gehalt), man braucht aber deshalb eine (gewerbliche) Anbaugenehmigung und wird dabei stets überwacht (siehe CanG)
- Es ist komplett außen vor und man kann machen, was man will, so lange es in einem vernünftigen Rahmen bleibt, wie beispielsweise beim Tabakanbau. Heißt: bis 99 Pflanzen anbauen, kein Handel erlaubt, keine Genehmigung erforderlich, etc.
Optimal wären vielleicht auch seriöse Quellen (z.B. Anwälte, etc.), die eure Interpretation bestätigen.
Wie fasst ihr diesen zitierten Abschnitt auf?
Soll ich die paar Hundert Euro in die Hand nehmen und einen Anwalt konsultieren?
Danke!